AGB


Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

IMS Betonstahlschweißen Kleffel
Webseite: www.betonstahlschweissen.com
Stand: Juni 2026


Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

IMS Betonstahlschweißen Stev Kleffel
Schulweg 1, 98639 Rippershausen


§1 Geltungsbereich

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge zwischen IMS Betonstahlschweißen Stev Kleffel (nachfolgend „Auftragnehmer“) und ihren Kunden (nachfolgend „Auftraggeber“).

(2) Abweichende Bedingungen des Auftraggebers finden keine Anwendung, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.


§2 Leistungen des Auftragnehmers

(1) Der Auftragnehmer erbringt Leistungen im Bereich Betonstahlschweißen nach gültiger Norm, sowie damit verbundene Tätigkeiten.

(2) Der genaue Leistungsumfang ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot bzw. Vertrag.

(3) Änderungen oder Erweiterungen des Leistungsumfangs bedürfen der schriftlichen Vereinbarung.


§3 Angebot und Vertragsschluss

(1) Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind.

(2) Ein Vertrag kommt erst durch schriftliche Auftragsbestätigung oder durch Ausführung der Arbeiten zustande.


§4 Preise und Zahlungsbedingungen

(1) Alle Preise sind Nettopreise, da nach §13b Bauleistungen USTG die Steuerlast auf den Auftraggeber umgelegt wird.

(2) Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung ohne Abzug zahlbar, sofern nichts anderes vereinbart wurde.

(3) Bei Zahlungsverzug ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu verlangen.

(4) Der Auftragnehmer rechnet immer nach Leistungsstand ab, anderweitige Verträge des Auftraggeber sind mit diesen Punkt nicht gültig.


§5 Ausführungsfristen

(1) Vereinbarte Ausführungsfristen gelten nur dann als verbindlich, wenn sie schriftlich bestätigt wurden.

(2) Verzögerungen aufgrund von höherer Gewalt, Witterung, Materialengpässen oder unvorhersehbaren Umständen verlängern die Frist angemessen.


§6 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

(1) Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass die Baustelle zugänglich, vorbereitet und sicher ist.

(2) Er ist verpflichtet, alle erforderlichen Genehmigungen bereitzustellen.

(3) Strom- (mind. 16A) und Wasserversorgung müssen, sofern vereinbart, kostenfrei zur Verfügung gestellt werden. Die Anschlüsse dürfen nicht weiter als 50m von der Schweißstelle entfernt sein.

(4) Die zu schweißenden Stellen müssen frei von Betonresten sein, ansonsten wird ein Mehraufwand in Rechnung gestellt.

(5) Für Brandschutz ist Auftraggeber verantwortlich.


§7 Abnahme

(1) Die Abnahme erfolgt nach Fertigstellung der Leistungen. Die vollständige Abnahme wird durch Unterschrift, auf der Ausführungsbestätigung A-001, erklärt.

(2) Erfolgt keine ausdrückliche Abnahme, gilt die Leistung spätestens 7 Tage nach Fertigstellung oder Ingebrauchnahme als abgenommen.


§8 Gewährleistung

(1) Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsrechte nach BGB.

(2) Offensichtliche Mängel sind unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

(3) Der Auftragnehmer hat das Recht zur Nachbesserung.


§9 Haftung

(1) Der Auftragnehmer haftet nur für Schäden, die auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten beruhen.

(2) Für leichte Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.

(3) Eine Haftung für Folgeschäden ist ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.


§10 Eigentumsvorbehalt

(1) Gelieferte Materialien bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Auftragnehmers.


§11 Sicherheits- und Brandschutzbestimmungen

(1) Bei allen Schweiß-, Schneid- und Trennarbeiten sind die geltenden gesetzlichen Vorschriften sowie berufsgenossenschaftlichen Regeln strikt einzuhalten.

(2) Der Auftragnehmer verpflichtet sich zur Einhaltung aller relevanten Brandschutzmaßnahmen, insbesondere:

  • Bereitstellung geeigneter Löschmittel (z. B. Feuerlöscher)
  • Absicherung der Arbeitsstelle gegen Funkenflug
  • Durchführung von Brandwachen bei Bedarf
  • Einhaltung von Sicherheitsabständen zu brennbaren Materialien

(3) Der Auftraggeber hat sicherzustellen, dass:

  • keine brennbaren Stoffe im Gefahrenbereich vorhanden sind
  • notwendige Brandschutzgenehmigungen vorliegen
  • Flucht- und Rettungswege freigehalten werden

(4) Bei Arbeiten in brandgefährdeten Bereichen ist ggf. eine schriftliche Schweißerlaubnis (Heißarbeitsgenehmigung) einzuholen.

(5) Für Schäden durch unzureichende Brandschutzmaßnahmen des Auftraggebers übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung.

(6) UV Schutzstrahlungen durch Auftraggeber sind sicherzustellen

(7) Der Arbeitsbereich ist für Schweißarbeiten für Dritte durch den Auftraggeber abzusperren.


§12 Arbeitsschutz

(1) Alle Arbeiten werden unter Einhaltung der geltenden Arbeitsschutzvorschriften durchgeführt.

(2) Weisungen des Sicherheitsbeauftragten oder Bauleiters sind zu beachten.


§13 Gerichtsstand und anwendbares Recht

(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

(2) Gerichtsstand ist, soweit gesetzlich zulässig, der Sitz des Unternehmens.


§ 14 Stornierung / kurzfristige Auftragsabsage

(1) Eine kostenfreie Stornierung des Auftrags ist nur bis spätestens 5 Werktage vor dem vereinbarten Ausführungstermin möglich.

(2) Bei kurzfristiger Absage durch den Auftraggeber werden folgende Kosten berechnet:

  • 3–5 Werktage vor Termin: 30 % des Auftragswertes
  • 1–2 Werktage vor Termin: 50 % des Auftragswertes
  • Absage am selben Tag oder Nichterscheinen: 100 % des Auftragswertes

(3) Bereits entstandene Kosten (z. B. Materialbeschaffung, Transport, Personaldisposition, Gerüst- oder Geräteeinsatz) werden in jedem Fall vollständig berechnet.

(4) Wird ein bereits begonnener Auftrag vom Auftraggeber abgebrochen, sind die bis dahin erbrachten Leistungen vollständig zu vergüten.

(5) Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein geringerer Schaden entstanden ist.

(6) Im Falle höherer Gewalt oder unverschuldeter Ereignisse (z. B. extreme Witterung, Baustellenstillstand durch Dritte) kann eine einvernehmliche Terminverschiebung vereinbart werden.

§ 15 Fahrtkosten / Kraftstoffpreis-Anpassung

(1) Für An- und Abfahrten werden Fahrtkosten auf Basis der gefahrenen Kilometer berechnet. Der Kilometersatz wird in der Auftragsbestätigung angeboten, (Hin- und Rückfahrt), sofern nicht anders vereinbart.

(2) Der Kilometersatz basiert auf den zum Zeitpunkt der Angebotserstellung gültigen Fahrzeugkosten.

(3) Bei erheblichen Veränderungen der Kraftstoffpreise (mehr als ±10 % gegenüber dem Referenzpreis zum Angebotszeitpunkt) ist der Auftragnehmer berechtigt, eine zusätzliche Kraftstoffpauschale zu erheben.

(4) Grundlage für die Anpassung ist der durchschnittliche Kraftstoffpreis laut öffentlich zugänglichen Quellen (z. B. ADAC oder Destatis) zum Zeitpunkt der Leistungserbringung.

(5) Bereits begonnene oder kurzfristig disponierte Einsätze sind von Preisanpassungen nicht ausgeschlossen.

§ 16 Herstellerqualifikation / Schweißnachweise

(1) Der Auftragnehmer verfügt – sofern erforderlich und vereinbart – über die notwendigen Herstellerqualifikationen und Schweißzulassungen gemäß den jeweils geltenden Normen und Regelwerken (z. B. DIN EN ISO 17660 oder vergleichbare Vorschriften).

(2) Der Umfang der Qualifikation richtet sich ausschließlich nach der im Angebot bzw. Vertrag ausdrücklich genannten Leistung.

(3) Sofern für ein Bauvorhaben besondere Qualifikationen, Zertifikate oder Nachweise erforderlich sind, ist der Auftraggeber verpflichtet, diese Anforderungen vor Auftragserteilung schriftlich mitzuteilen.

(4) Werden nach Auftragsausführungen zusätzliche Dokumente gefordert oder höherwertige Qualifikationen nachträglich gefordert, stellt dies eine Änderung des Leistungsumfangs dar und wird gesondert vergütet.

(5) Der Auftraggeber trägt die Verantwortung dafür, dass die ausgeschriebene Leistung den tatsächlich erforderlichen Normen und Genehmigungen entspricht.

(6) Prüfungen, Dokumentationen (z. B. Schweißprotokolle, Verfahrensprüfungen, Schweißerprüfungen) sowie Abnahmen durch Dritte werden nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist.

§17 Schlussbestimmungen

(1) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.

(2) Nebenabreden bedürfen der Schriftform.